O., N 752). Mithin ist festzuhalten, dass auch Art. 24d Abs. 3 lit. b RPG durch das Bauvorhaben erfüllt ist. In der abschliessenden Interessenabwägung gemäss lit. e von Art. 24d Abs. 3 RPG ist zu prüfen, ob der beabsichtigten Nutzung keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Grosse Bedeutung haben in diesem Zusammenhang die Aspekte des Landschaftsschutzes (vgl. dazu Walter Haller/Peter Karlen, a.a.O., N 755). Vorliegend sind keine derartigen entgegenstehenden Interessen ersichtlich; es werden vom Baudepartement auch keine vorgebracht. Weiter ist insbesondere von Bedeutung, dass die geplante Erweiterung im Einklang mit den Zielen des Raumplanungsgesetzes steht,