insbesondere den eingereichten Plänen vom 6. Juni 2004 zu entnehmen ist, handelt es sich um optisch eher geringfügig wahrnehmbare Neuerungen. Laut den Materialien zu Art. 24d RPG darf man dem Gebäude die neue Nutzung ansehen. So sind etwa kleinere bauliche Anpassungen solange zulässig, als dass der typische Charakter des Gebäudes erhalten bleibt (vgl. dazu BBl 1996 III 544). Dies ist vorliegend zweifellos der Fall. Hinzu kommt, dass die Änderungen auf der rückwärtigen, an den Wald angrenzenden Seite des Hauses vorgenommen werden und daher ohnehin nur für Besucherinnen und Besucher überhaupt einsehbar sind (vgl. dazu im Übrigen auch Walter Haller/Peter Karlen, a.a.O., N 752).