Mithin ist also festzuhalten, dass der beantragte Badeinbau im Obergeschoss wie auch die Aussentreppe den Anforderungen von Art. 42a RPV genügen. ee) Die äussere Erscheinung und bauliche Grundstruktur, d.h. die statisch wichtigen Teile eines Gebäudes, werden durch den nicht eingewandeten und daher lichten Treppenaufgang sowie die Dachanhebung um 15°, inkl. die Lukarne, nicht wesentlich verändert. Wie 2005 Bau -, Raumplanungs- und Umweltschutz 567