trachtet man die Sachlage unter diesem, von der Vorinstanz akzeptierten Aspekt, so ist ein Badeinbau im Obergeschoss unumgänglich, gehört doch mindestens eine Nasszelle zwingend zu einer zeitgemässen Wohneinheit. Dass das bereits bestehende, indessen nicht bewilligte Bad mit einer Kniestockhöhe von 65 cm sowie einer nur minimal zu öffnenden Türe den Ansprüchen an eine zeitgemässe Wohnnutzung nicht zu genügen vermag, steht ausser Frage. Aufgrund der unter dem Dach herrschenden äusserst einengenden Wohnverhältnisse und unter Berücksichtigung des übrigen vorhandenen Raumes, erscheint der von der Beschwerdeführerin verlangte Badeineinbau unter Anhebung des Daches um 15° sowie der Einbau