Weiter kommt hinzu, dass nach Ansicht der Vorinstanz grundsätzlich eine Aufteilung in zwei separate Wohneinheiten zulässig ist. Unter diesem Aspekt macht denn auch insbesondere die tolerierte Terrasse im Obergeschoss Sinn, nachdem bereits entlang der Hauptwohnseite im Erdgeschoss ein Balkon besteht. Be- 566 Verwaltungsbehörden 2005