RPV ist für eine zeitgemässe Wohnnutzung eine Erweiterung nur dann unumgänglich, wenn und soweit der aktuelle Zustand der Wohnbaute deren Vermietung oder Verkauf nicht zulassen würde und die Voraussetzungen für ein zeitgemässes Wohnen nicht durch bauliche Vorkehren innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens geschaffen werden können. Sodann hat das Bundesgericht in einem jüngsten Entscheid (1A.290/ 2004 vom 7. April 2005) ausgeführt, dass nicht die individuellen Wohnbedürfnisse massgebend seien, sondern dass ein genereller Massstab anzulegen sei: "Massgeblich ist, ob die Platzverhältnisse derart beengt sind, dass die Hauptbaute den allgemeinen Ansprüchen