Ziel aller Umbauten ist es, die Nutzung des bisherigen 9 ½ Zim- mer-Hauses so zu gestalten, dass zwei voneinander getrennte Wohneinheiten entstehen. Diese Aufteilung an sich wird von der Vorinstanz nicht als problematisch angesehen. cc) Gemäss den Erläuterungen vom 22. August 2003 des Bundesamtes für Raumentwicklung zu Art. 42a RPV ist für eine zeitgemässe Wohnnutzung eine Erweiterung nur dann unumgänglich, wenn und soweit der aktuelle Zustand der Wohnbaute deren Vermietung oder Verkauf nicht zulassen würde und die Voraussetzungen für ein zeitgemässes Wohnen nicht durch bauliche Vorkehren innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens geschaffen werden können.