Erweiterungen zulässig sind, welche für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich sind. bb) Wie unter Ziffer 1 vorstehend erwähnt, soll auf der rückwärtigen Seite des Hauses, direkt im Bereich des bereits bestehenden Eingangs im Erdgeschoss, eine nicht eingewandete Aussentreppe erstellt werden. Dabei soll das Dach in diesem Bereich, d.h. auf einer Länge von knapp 2.5 m, um rund 1.2 m verlängert werden. Ebenfalls auf der rückwärtigen Wohnseite ist der Einbau eines zusätzlichen Bades im Obergeschoss geplant. Da die Kniestockhöhe hier lediglich 65 cm beträgt, soll das Dach um 15° angehoben werden. Dies führt zu einer Kniestockhöhe von 1.2 m (gleich wie auf der Hauptwohnseite).