, Zürich 1999, N 751, 753 und 754, mit Hinweis auf BBl 1996 III 544). b) aa) Mithin stellt sich also nur noch die Frage, ob durch die anbegehrten Umbauten die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben und der landwirtschaftsfremden Wohnnutzung keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24d Abs. 3 lit. b und e RPG). Weiter ist in diesem Zusammenhang Art. 42a Abs. 1 RPV beachtlich, nach dem im Rahmen von Art. 24d Abs. 1 und 3 RPG Erweiterungen zulässig sind, welche für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich sind.