Im Weiteren ist infolge der geplanten landwirtschaftsfremden Wohnnutzung eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig, wird doch das Wohnhaus auf Kosten der Beschwerdeführerin an die Kanalisation angeschlossen; weitere Erschliessungserweiterungen – insbesondere beispielsweise eine Verbreiterung der lediglich einspurig befahrbaren Zufahrt – sind zu Recht nicht geplant. Es ist also festzuhalten, dass auch die Voraussetzung von Art. 24d Abs. 3 lit. c RPG erfüllt ist (vgl. zu Ganzen auch Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl., Zürich 1999, N 751, 753 und 754, mit Hinweis auf BBl 1996 III 544). b) aa)