Die Nutzung als Wohnhaus im Zusammenhang mit der Führung eines Landwirtschaftsbetriebes (Gemüseanbau) ist vor 9 Jahren definitiv aufgegeben worden: Ein Teil des Kulturlandes ist an Bauern im Dorf verpachtet, die Scheune sowie ein Teil des Weidlandes um das Gebäude herum werden von einer Drittperson für Pferdehaltung genutzt; die Beschwerdeführerin unterhält den grossen Obst- und Gemüsegarten; auch steht ausser Frage, dass das Haus zur Wohnnutzung weiterhin geeignet ist und diese Nutzung keine Ersatzbauten zur Folge hat. Ebenso wenig wird die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks gefährdet. Mithin ist unbestritten, dass die Voraussetzungen von Art.