Im Gegenteil behindert der Beseitigungsrevers sogar die Finanzierung der gewässerschutzrechtlich notwendigen Sanierung der Liegenschaft. Es liegt damit auch im öffentlichen Interesse, den Revers zu beseitigen und damit die in Aussicht stehende Investition zu erleichtern. d) Demgemäss ist festzuhalten, dass der Gemeinderat F. für die Löschung des Beseitigungsrevers keine kantonale Zustimmung braucht und ihn von sich aus löschen lassen kann. Nachdem es seine Sache ist, diesen aufzuheben, kann offen bleiben, ob der Revers nichtig und ob die Voraussetzungen des Widerrufs bzw. der Widererwägung gemäss den §§ 25 ff. VRPG zur Anwendung gelangen.