Wie dem auch sei: Es ist jedenfalls aufgrund der diesbezüglich massgeblichen Bestimmung von § 59 BauG nicht erkennbar, weshalb für die Aufhebung des Revers ein erneutes Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist. Es stellt sich lediglich die Frage, ob der Kanton einer allfälligen Löschung zuzustimmen hat. Auch dies ist zu verneinen, nachdem der Revers nicht aufgrund einer Forderung im Rahmen der kantonalen Zustimmung zum Baugesuch im Jahre 1974 begründet worden ist. Damals wie heute brauchte es zum Bauvorhaben zwar eine kantonale Zustimmung;