langten infolge des bestehenden Beseitigungsrevers nicht zur Anwendung. Im Sinne der Verhältnismässigkeit könnten die Massnahmen zur Förderung einer zeitgemässen Wohnhygiene (Terrasse, neue Raumaufteilung, Dachfenster, Badeeinbau) indessen toleriert werden. Einem allfälligen Begehren um Löschung des Beseitigungsrevers könne nicht zugestimmt werden. Da der Revers Bestandteil der Baubewilligung aus dem Jahre 1974 sei, könne dessen Aufhebung nur im Rahmen eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens erfolgen. Nachdem das Grundstück ausserhalb der Bauzonen liege, sei die kantonale Zustimmung notwendig. Diese könne indessen nicht erteilt werden.