{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-09-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2005-120_2005-09-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3716", "Checksum": "3cbc81ab410bfffcb72ac3bbe07ad43b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 21.09.2005 AGVE_2005_120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 21.09.2005 AGVE_2005_120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 21.09.2005 AGVE_2005_120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besitzstandsgarantie.\n- Anwendung der Regeln der Besitzstandsgarantie bei Vorliegen eines Beseitigungsrevers (Erw. 2 und 3).\n- Änderung einer landwirtschaftliche Wohnbaute zwecks landwirtschaftsfremder Wohnnutzung (Erw. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:10", "Checksum": "d043b4609871a2c2d8158840af18e8f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 21.09.2005 AGVE_2005_120\nRegeste:\nBesitzstandsgarantie.\n- Anwendung der Regeln der Besitzstandsgarantie bei Vorliegen eines Beseitigungsrevers (Erw. 2 und 3).\n- Änderung einer landwirtschaftliche Wohnbaute zwecks landwirtschaftsfremder Wohnnutzung (Erw. 4).\n\n560 Verwaltungsbehörden 2005\n\n120 Besitzstandsgarantie.\n- Anwendung der Regeln der Besitzstandsgarantie bei Vorliegen eines\nBeseitigungsrevers (Erw. 2 und 3).\n- Änderung einer landwirtschaftliche Wohnbaute zwecks landwirtschaftsfremder Wohnnutzung (Erw. 4).\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrates vom 21. September 2005 i. S. EG\nS. und L. W. gegen den Entscheid des Baudepartements/Gemeinderats F.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Strittig ist vorliegend einzig, ob die Beschwerdeführerin an\nder nordöstlichen, gegen den Wald gerichteten Seite des Wohnhauses, das Dach anheben, eine Lukarne einbauen sowie einen Treppenanbau an der Aussenseite erstellen darf. Mit diesen Massnahmen soll\nermöglicht werden, dass im zurzeit 9 ½ Zimmer umfassenden Wohnhaus zwei voneinander getrennte Wohneinheiten entstehen, welche\nvon zwei der insgesamt 6 Erben bewohnt werden können. (…)\n2. Das Raumplanungsgesetz regelt die Besitzstandsgarantie in\nden Art. 24c (\"Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen\") und 24d (\"Kantonalrechtliche Ausnahmen für\nBauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen\"). Vorliegend gelangt\nArt. 24d RPG zur Anwendung, da das Wohnhaus nicht, wie Art. 24c\nRPG erfordert, durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder\nPlänen zonenwidrig geworden ist, sondern durch Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung durch den bzw. die Eigentümer (vgl.\nArt. 41 RPV sowie RRB Art. Nr. …).\nGemäss Art. 24d Abs. 1 RPG kann das kantonale Recht in landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind,\nlandwirtschaftsfremde Wohnnutzung zulassen. Der kantonale Gesetzgeber hat in § 69 Abs. 1 BauG festgelegt, dass in landwirtschaftlichen Wohnbauten im Rahmen des Bundesrechts landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen bewilligt werden.\nDie Koordinationsstelle Baugesuche hat in ihrer Verfügung vom\n12. November 2004 ausgeführt, die Regeln der Besitzgarantie ge-\n2005 Bau -, Raumplanungs- und Umweltschutz 561\n\nlangten infolge des bestehenden Beseitigungsrevers nicht zur Anwendung. Im Sinne der Verhältnismässigkeit könnten die Massnahmen zur Förderung einer zeitgemässen Wohnhygiene (Terrasse, neue\nRaumaufteilung, Dachfenster, Badeeinbau) indessen toleriert werden. Einem allfälligen Begehren um Löschung des Beseitigungsrevers könne nicht zugestimmt werden. Da der Revers Bestandteil der\nBaubewilligung aus dem Jahre 1974 sei, könne dessen Aufhebung\nnur im Rahmen eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens erfolgen. Nachdem das Grundstück ausserhalb der Bauzonen liege, sei die\nkantonale Zustimmung notwendig. Diese könne indessen nicht erteilt\nwerden. Die Beschwerdeführerin hält dieser Rechtsauffassung die\nNichtigkeit des Revers entgegen; im Übrigen sei der Gemeinderat für\ndessen Aufhebung zuständig, da er diesen allein auch verfügt habe.\nEs ist daher zu prüfen, ob der Beseitigungsrevers der Anwendung der Besitzstandsgarantie entgegensteht.\n3. a) Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund des Wortlauts von\nArt. 24d Abs. 1 RPG jedenfalls nicht abgeleitet werden kann, dass\nein Beseitungsrevers dessen Anwendbarkeit verhindern würde. Voraussetzung für die kantonale Besitzstandsgarantie für ehemalige\nlandwirtschaftliche Wohnbauten ist allein die \"erhaltene Bausubstanz\", deren Schutz Sinn und Zweck der Bestimmung ist.\nIm vorliegenden Fall liegt in tatsächlicher Hinsicht mit einem\n9 ½ Zimmer-Wohnhaus unbestrittenermassen eine erhaltenswürdige\nBausubstanz vor. Der Beseitigungsrevers könnte eine Anwendung\nder Bestimmung daher nur verhindern, wenn angenommen würde,\nmit dem Revers sei die Erhaltenswürdigkeit der Bausubstanz in\nrechtlicher Hinsicht in Frage zu stellen. Diese Rechtsfrage kann hier\noffengelassen werden, da die nachfolgenden Ausführungen zeigen,\ndass der Revers ohnehin beseitigbar ist.\nb) Gemäss Ziffer 15 der Baubewilligung des Gemeinderates F.\nvom 29. Juli 1974 gilt der \"im Anhang an diese Baubewilligung zu\nunterzeichnende Revers\" als integrierender Bestandteil derselben. Er\nwurde in der Folge am 30. Juli 1974 zwischen der Einwohnergemeinde F., vertreten durch den Gemeinderat, und S. W. \"abgeschlossen\" und am 12. August 1974 im Grundbuch B. angemerkt. Darin\nverpflichtete sich S. W., das Wohnhaus mit 3 Garagen, Remise, Stal-\n562 Verwaltungsbehörden 2005\n\n"}