32d Abs. 2 lit. c USG, da erst nach erfolgreichem Abschluss der notwendigen Massnahmen mit einem Verkauf und einem reellen Kaufpreis für ein unbelastetes Grundstück zu rechnen ist. Diese vermeintliche Situation bestand im Jahre 1982 noch. Ein allenfalls zu berücksichtigender Vorteil, indem aufgrund der durchzuführenden Massnahmen eine derartige Aufwertung stattfände, dass gar eine Umzonung in eine höherwertige Nutzungszone erfolgen würde (z.B. in eine Wohnzone), ist angesichts der Lage und Nutzungsmöglichkeiten der Parzellen nicht zu erwarten (vgl. Scherrer, a.a.O., S. 145 f.). g) Damit und mit der Folgerung aus Erw.