In erster Linie trägt die Kosten der Untersuchungen und Massnahmen, wer diese durch sein Verhalten verursacht hat. Dagegen haben die reinen Zustandsstörer als Eigentümer der belasteten Parzellen keine Kosten zu tragen, wenn sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnten, die Belastung ihnen keinen Vorteil verschaffte, und ihnen aus der Sanierung kein Vorteil erwächst. Die Voraussetzungen für die Entlastung sind in der Lehre umstritten. Insbesondere Art. 32d Abs. 2 lit. c USG, welcher das Nichtvorliegen eines Vorteils aus der Sanierung für den Zustandsstörer verlangt, ist und war Anlass vieler Diskussionen. Anlässlich der Revisionsbestre-