(…) e) Als Grundsatz für die Kostentragung gilt, dass der Verhaltensstörer stärker als der Zustandsstörer, der schuldhaft Handelnde stärker als der an der Massnahme Schuldlose zu belangen ist (vgl. zum Ganzen Scherrer, a.a.O., S. 125 ff.). Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass die heutigen Zustandsstörerinnen keinen Beitrag 556 Verwaltungsbehörden 2005