Die Beschwerdeführerin verwendete wie gezeigt mehrere Tonnen CKW-haltige Stoffe für ihre Entfettungsanlagen. Unbestrittenermassen erfolgte diese Tätigkeit auch in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des aGSchG und dem Verkauf der abparzellierten belasteten Parzellen. Als Lager für die Per-Fässer nutzte die Beschwerdeführerin u.a. das alte Fasslager auf der heutigen Parzelle 3274.