Bereits das damalige Gesetz über die Nutzung und den Schutz der öffentlichen Gewässer vom 22. März 1954 enthielt u.a. für die Grundwasserströme Schutzbestimmungen. Art. 13 des inzwischen aufgehobenen Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz) vom 6. Oktober 1971 (aGSchG) verpflichtete sodann jedermann, alle nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um die Verunreinigung der oberund unterirdischen Gewässer zu vermeiden. Weiter enthielt Art.