Diesbezüglich ist auch die in § 21 VRPG verankerte Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten zu beachten. Die Beschwerdeführerin machte mehrfach geltend, dass allenfalls ihre Lieferanten von Per-Fässern die Grund- wasser- und Bodenbelastungen auf ihrer damaligen Parzelle verursacht haben könnten. Details zu den damaligen Lieferungen unterbreitete die Beschwerdeführerin den zuständigen Behörden dagegen nicht.