3. a) Gemäss Art. 32d Abs. 1 USG trägt im Altlastenrecht der Verursacher die Kosten der Sanierung. Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Verursacheranteilen (Art. 32d Abs. 2 USG). Diese Regelung lehnt sich an die privatrechtliche Regressordnung von Art. 50 f. OR an: Primär trägt der schuldhafte Verhaltensstörer die Sanierungskosten, subsidiär - mit Entlastungsmöglichkeit - der schuldlose Zustandsstörer.