Die Eigenschaft als Störer bzw. Verursacher bestimmt sich vielmehr ausschliesslich nach objektiven Kriterien (vgl. zum Ganzen: Heribert Rausch, Arnold Marti, Alain Griffel, Umweltrecht, Ein Lehrbuch, Zürich 2004, Rz. 82 ff.). bb) Nach Art. 3a und 54 GSchG gilt ebenfalls das Verursacherprinzip. In Bezug auf die Kostentragungspflicht und die Pflicht, Massnahmen zu ergreifen, besteht kein Unterschied zu den von der Vorinstanz zu Grunde gelegten Rechtsnormen des Umweltschutzrechtes. b) Die Vorinstanz hielt fest, dass die Beschwerdeführerin alleinige Verhaltensstörerin und damit Verursacherin im altlastenrechtlichen Sinn sei.