Dabei können sowohl Verhaltens- als auch Zustandsstörer Verursacher sein. Verhaltensstörer ist, wer durch sein eigenes Verhalten - d.h. sein Tun oder Unterlassen - oder durch das Verhalten Dritter, für die er verantwortlich ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit unmittelbar stört oder gefährdet. Als Zustandsstörer wird bezeichnet, wer die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft über Sachen inne hat, welche die Polizeigüter unmittelbar stören oder gefährden. Nebst 548 Verwaltungsbehörden 2005