USG zu erhebenden Abgaben finanziert wird (vgl. BGE 1A.214/1999 vom 3. Mai 2000 mit Hinweisen). Im Altlastenrecht gilt das Verursacherprinzip im engeren Sinn, welches einen direkten Kausalzusammenhang zwischen einem konkreten umweltschädigenden oder umweltgefährdenden Verhalten bzw. Zustand und den daraus konkret entstandenen externen Kosten erfordert. Der Begriff des Verursachers wird im positiven Recht, insbesondere im Umweltschutzgesetz, nicht näher definiert. Lehre und Rechtsprechung greifen deshalb auf den polizeirechtlichen Begriff des Störers zurück (vgl. BGE in URP 1994, S. 501 ff.). Dabei können sowohl Verhaltens- als auch Zustandsstörer Verursacher sein.