{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-08-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2005-119_2005-08-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3715", "Checksum": "704848d0a8cbbdde202a7f9fd132f72e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 17.08.2005 AGVE_2005_119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 17.08.2005 AGVE_2005_119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 17.08.2005 AGVE_2005_119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verursacherprinzip und Kostentragungspflicht bei Altlastensanierung (Art. 32d USG).\n- Aufgrund eines Ausschlussverfahrens ist ausreichend nachgewiesen, dass nur die ursprüngliche Grundeigentümerin CKW-belasteter Parzellen bzw. deren Zulieferer als Verursacher der Verunreinigung in Frage kommt (Erw. 2).\n- Die Verhaltensstörerin ist im Gegensatz zu den heutigen Parzelleneigentümerinnen (Zustandsstörerinnen) für die notwendigen Sanierungsmassnahmen kostenpflichtig (Erw. 3). \n- Eine Reduktion der Kostentragungspflicht zugunsten der Verhaltensstörerin ist aus Billigkeitsgründen nicht angezeigt, nachdem sie auch von der Verwendung von CKW-haltigen Stoffen wirtschaftlich jahrelang profitieren konnte (Erw. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:16", "Checksum": "68d5e3c17046a6bceb4f947ee7884cd4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 17.08.2005 AGVE_2005_119\nRegeste:\nVerursacherprinzip und Kostentragungspflicht bei Altlastensanierung (Art. 32d USG).\n- Aufgrund eines Ausschlussverfahrens ist ausreichend nachgewiesen, dass nur die ursprüngliche Grundeigentümerin CKW-belasteter Parzellen bzw. deren Zulieferer als Verursacher der Verunreinigung in Frage kommt (Erw. 2).\n- Die Verhaltensstörerin ist im Gegensatz zu den heutigen Parzelleneigentümerinnen (Zustandsstörerinnen) für die notwendigen Sanierungsmassnahmen kostenpflichtig (Erw. 3). \n- Eine Reduktion der Kostentragungspflicht zugunsten der Verhaltensstörerin ist aus Billigkeitsgründen nicht angezeigt, nachdem sie auch von der Verwendung von CKW-haltigen Stoffen wirtschaftlich jahrelang profitieren konnte (Erw. 4).\n\n546 Verwaltungsbehörden 2005\n\nccc) Zusammengefasst ergibt sich, dass es nicht zulässig ist, die\nGebäude- und die Firsthöhen in einem Vorentscheid verbindlich zu\ngenehmigen, wenn das Projekt noch eine Verschiebung um 8.50 m\nerfährt. Aufgrund der Verschiebung muss das Projekt neu publiziert\nwerden, wie es richtigerweise auch geschehen ist. Dies hat zur Folge,\ndass die Höhen erst in einem anschliessenden Verfahren bewilligt\nwerden konnten (dort hat sie die Einwohnergemeinde aber nicht zum\nVerfahrensgegenstand gemacht). Die Höhen sind eng mit dem\nkonkreten Projekt verbunden. Vorliegend sind sie für das Projekt weder am alten noch am neuen Standort verbindlich bewilligt. (…)\nddd) Analoges gilt übrigens für die im ersten Vorentscheid\nbewilligte Geschossigkeit, die aufgrund der baurechtlichen Unterscheidung zwischen Vollgeschoss und (nicht zu zählendem) Untergeschoss ebenfalls vom gewachsenen Terrain und somit unmittelbar\nvom konkreten Standort abhängt (vgl. § 15 ABauV). Die Geschossigkeit wurde somit ebenfalls nicht verbindlich bewilligt.\n\n119 Verursacherprinzip und Kostentragungspflicht bei Altlastensanierung\n(Art. 32d USG).\n- Aufgrund eines Ausschlussverfahrens ist ausreichend nachgewiesen,\ndass nur die ursprüngliche Grundeigentümerin CKW-belasteter Parzellen bzw. deren Zulieferer als Verursacher der Verunreinigung in\nFrage kommt (Erw. 2).\n- Die Verhaltensstörerin ist im Gegensatz zu den heutigen Parzelleneigentümerinnen (Zustandsstörerinnen) für die notwendigen Sanierungsmassnahmen kostenpflichtig (Erw. 3).\n- Eine Reduktion der Kostentragungspflicht zugunsten der Verhaltensstörerin ist aus Billigkeitsgründen nicht angezeigt, nachdem sie auch\nvon der Verwendung von CKW-haltigen Stoffen wirtschaftlich jahrelang profitieren konnte (Erw. 4).\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 17. August 2005 i.S. W. I. AG gegen\ndas Baudepartement\n2005 Bau -, Raumplanungs- und Umweltschutz 547\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. a) aa) Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt\nnach Art. 2 USG dafür die Kosten. Dieser Grundsatz wird bezüglich\nder Sanierung von Altlasten in Art. 32d USG (in Kraft seit 1. Juli\n1997) als lex specialis konkretisiert. Abs. 1 wiederholt den Grundsatz\nvon Art. 2; Abs. 2 präzisiert ihn: Mehrere Verursacher tragen die\nKosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster\nLinie trägt die Kosten, wer die Sanierung durch sein Verhalten verursacht hat (Verhaltensstörer). Wer lediglich als Inhaber der Deponie\noder des Standortes beteiligt ist (Zustandsstörer), kommt erst subsidiär zum Zuge. Zudem kann er sich unter bestimmten Voraussetzungen von jeglicher Kostenpflicht befreien. Mit dieser Regelung wird\ndem Umstand Rechnung getragen, dass die Kostenpflicht für den unbeteiligten Zustandsstörer unverhältnismässig und unbillig sein kann.\nSoweit weder Verhaltens- noch Zustandsstörer belangt werden können, sind die Kosten durch das Gemeinwesen zu tragen, wobei ein\nTeil dieser Aufwendungen aus den nach Art. 32e USG zu erhebenden\nAbgaben finanziert wird (vgl. BGE 1A.214/1999 vom 3. Mai 2000\nmit Hinweisen).\nIm Altlastenrecht gilt das Verursacherprinzip im engeren\nSinn, welches einen direkten Kausalzusammenhang zwischen einem\nkonkreten umweltschädigenden oder umweltgefährdenden Verhalten\nbzw. Zustand und den daraus konkret entstandenen externen Kosten\nerfordert. Der Begriff des Verursachers wird im positiven Recht,\ninsbesondere im Umweltschutzgesetz, nicht näher definiert. Lehre\nund Rechtsprechung greifen deshalb auf den polizeirechtlichen Begriff des Störers zurück (vgl. BGE in URP 1994, S. 501 ff.). Dabei\nkönnen sowohl Verhaltens- als auch Zustandsstörer Verursacher sein.\nVerhaltensstörer ist, wer durch sein eigenes Verhalten - d.h.\nsein Tun oder Unterlassen - oder durch das Verhalten Dritter, für die\ner verantwortlich ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit\nunmittelbar stört oder gefährdet. Als Zustandsstörer wird bezeichnet,\nwer die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft über Sachen inne hat,\nwelche die Polizeigüter unmittelbar stören oder gefährden. Nebst\n548 Verwaltungsbehörden 2005\n\n"}