führerin als Stiftung kann dennoch nicht die Rede sein: Ihr Eigenkapital und ihr Fondskapital sind in den letzten Jahren stetig gestiegen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Stiftung nicht sämtliche Kriterien der dauernden Gemeinnützigkeit erfüllt. 2005 Ausländerrecht 527 II. Ausländerrecht 114 Widerhandlung gegen das Entsendegesetz - Tatbestand und Rechtsfolgen eines Meldepflichtverstosses Auszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes des Migrationsamts Kanton Aargau vom 1. November 2005 in Sachen X. GmbH Aus den Erwägungen