In diesem Sinne verfolgt die Beschwerdeführerin auch Erwerbszwecke. Der Regierungsrat anerkennt zwar, dass Mittel aus dem „Fondskapital“ für bedürftige und mittellose Heimpensionäre sowie Mieter der Alterswohnungen eingesetzt werden (vgl. Reglement über den Spendenfonds vom 9. September 1997) und dass nebst den ehrenamtlichen Mitgliedern von Stiftungsrat und Betriebsausschuss jährlich auch rund 20 Freiwillige für die Stiftung tätig sind. Von einem dauerhaften Opferbringen durch die Beschwerde- 2005 Abgaberecht 525