2. c) Ohne Weiteres erfüllt die Beschwerdeführerin die Kriterien der „Förderung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgabe“, der "Uneigennützigkeit" und des „offenen Destinatärkreises“. Die "Opferbringung" erfordert, dass mit den Leistungen an Dritte erhebliche personelle und finanzielle Opfer erbracht werden, d.h. wenn also der Leistung keine Gegenleistung gegenübersteht. Die Beschwerdeführerin verlangt von den Benutzenden ihrer Einrichtungen unbestrittenermassen Taxen (vgl. Ziffer III der Verfügung kantonalen Steueramts vom 11. Februar 2004). Die Taxen allein machen den auch einen Grossteil des Jahresumsatzes der Beschwerdeführerin aus.