2. b) Gemeinnützigkeit im steuerrechtlichen Sinne setzt die gegenwärtige und dauernde Förderung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgabe, Uneigennützigkeit, Opferbringung und einen offenen Destinatärskreis voraus. Zudem wird verlangt, dass die Tätigkeit keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgt (vgl. dazu Marianne Klöti-Weber, Dave Siegrist, Dieter Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Band 1, §§ 1 bis 111, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, N 23 und 34 zu § 14). 2. c)