ten. Gemäss der rechtskräftigen Verfügung des Steueramts vom 11. Februar 2004 ist die Beschwerdeführerin nicht wegen Gemeinnützigkeit, sondern wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke von der Steuer befreit. 2. b) Gemeinnützigkeit im steuerrechtlichen Sinne setzt die gegenwärtige und dauernde Förderung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgabe, Uneigennützigkeit, Opferbringung und einen offenen Destinatärskreis voraus.