Kantone und Gemeinden (StHG) bzw. des im aargauischen Steuergesetz identisch formulierten § 14 Abs. lit. c am 1. Januar 2001 eine klarere und eindeutige Trennung insbesondere zwischen öffentlichen und gemeinnützigen Zwecken statt. Das kantonale Steueramt führt die entsprechenden Institutionen in 2 Kategorien. Im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführerin hat deshalb sehr wohl eine 524 Verwaltungsbehörden 2005