Da die bevorstehende Renovation als auch der Ausbau des Heimes mit einem Kantonsbeitrag unterstützt werde, sei auch nicht verständlich, wenn nun auf der anderen Seite eine Abgabe erhoben werde, welche in keinem Verhältnis zum Aufwand stehe. 2. a) Der hier umstrittene Begriff der Gemeinnützigkeit wird nach der geltenden Praxis der Vorinstanz und des Regierungsrats stets im Sinne der steuerrechtlichen Terminologie ausgelegt (vgl. auch RRB Nr. …). Wurde früher kaum zwischen öffentlichen, gemeinnützigen, wohltätigen oder kirchlichen Zwecken unterschieden, findet heute seit dem Inkrafttreten von Art. 23 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der