So dürften Altersheime im Vergleich zu anderen Institutionen, die ebenfalls öffentliche Zwecke verfolgten, nicht privilegiert werden. Für die Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar, wieso von der bisherigen Praxis der Abgabenbefreiung abgewichen wird, obwohl sich ihrer Auffassung nach weder an der rechtlichen noch an der tatsächlichen Situation der Stiftung etwas geändert habe. Da die bevorstehende Renovation als auch der Ausbau des Heimes mit einem Kantonsbeitrag unterstützt werde, sei auch nicht verständlich, wenn nun auf der anderen Seite eine Abgabe erhoben werde, welche in keinem Verhältnis zum Aufwand stehe.