Es werde dabei genau zwischen der Verfolgung von öffentlichen und gemeinnützigen Zwecken unterschieden, obwohl - im Gegensatz zum alten, bis Ende 2000 geltenden Steuergesetz - nicht mehr nur Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen als freiwillige Zuwendungen in der Steuererklärung abzugsfähig seien. Indem sie sich der Verfügung des Steueramts angeschlossen habe, würden einerseits widersprüchliche Entscheide kantonaler Amtsstellen über die Gemeinnützigkeit verhindert und andererseits werde so auch das Gebot der Rechtsgleichheit eingehalten. So dürften Altersheime im Vergleich zu anderen Institutionen, die ebenfalls öffentliche Zwecke verfolgten, nicht privilegiert werden.