öffentlicher Zwecke von den Steuern befreit sei. Diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Seit Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes per 1. Januar 2001 nehme nicht mehr die Veranlagungsbehörde, sondern das kantonale Steueramt diese Beurteilung vor. Es werde dabei genau zwischen der Verfolgung von öffentlichen und gemeinnützigen Zwecken unterschieden, obwohl - im Gegensatz zum alten, bis Ende 2000 geltenden Steuergesetz - nicht mehr nur Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen als freiwillige Zuwendungen in der Steuererklärung abzugsfähig seien.