a GBAG). 1. b) Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung bzw. in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2004 aus, dass der Begriff der Gemeinnützigkeit im Lichte der steuerrechtlichen Terminologie auszulegen sei. Sie stütze sich in ihren Entscheiden um Erlass der Grundbuchabgaben regelmässig auf die Beurteilung des kantonalen Steueramts über eine allfällige Gemeinnützigkeit. Dieses habe am 11. Februar 2004 entschieden, dass die Stiftung wegen Verfolgung 2005 Abgaberecht 523