Ein rechtlicher Anspruch auf Erlass der Abgaben besteht indessen nicht. Nachdem die Grundbuchabgaben gemäss § 5 GBAG im Voraus zu bezahlen oder angemessen sicherzustellen sind, ist vorliegend zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin im Februar 2003, d.h. im Zeitpunkt der Anmeldung des Pfandrechts beim Grundbuchamt, eine gemeinnützige Institution war. Im konkreten Fall geht es um den Erlass von Grundbuchabgaben in der Höhe von 2 ‰ der Pfandsumme von 4.5 Mio. Franken, d.h. um Fr. 9'000.-- (vgl. § 23 lit. a GBAG).