1. a) Gemäss § 3 des Gesetzes über die Grundbuchabgaben (GBAG) sowie § 2 des Dekrets über die Grundbuchgebühren (GBGD), beide vom 7. Mai 1980, kann der Regierungsrat gemeinnützigen Institutionen auf Gesuch hin die Abgaben für grundbuchliche Vorgänge ganz oder teilweise erlassen. Vom Erlass ausgenommen sind die Kanzleigebühren und die Auslagen (Porti, Telefon usw.; vgl. § 1 GBAG). Ein rechtlicher Anspruch auf Erlass der Abgaben besteht indessen nicht.