such um Erlass der Grundbuchabgaben, diesmal im Zusammenhang mit der Errichtung eines Schuldbriefes in der Höhe von 4.5 Mio. Franken auf dem Grundstück GB Nr. 1259. Mit Verfügung vom 11. Februar 2004 entschied der Rechtsdienst des kantonalen Steueramts, dass die Stiftung wegen Verfolgung von öffentlichen Zwecken von den Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer befreit werde. Mit Verfügung vom 11. Juni 2004 wies die Sektion Grundbuch und Notariat das Gesuch der Stiftung um Erlass der Grundbuchabgaben unter Bezugnahme auf die Verfügung des kantonalen Steueramts ab. Aus den Erwägungen: