{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-01-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2005-113_2005-01-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3709", "Checksum": "ddb6461947f544d2780c17aeba789d2e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 19.01.2005 AGVE_2005_113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 19.01.2005 AGVE_2005_113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 19.01.2005 AGVE_2005_113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erlass von Grundbuchabgaben: Gemeinnützigkeit (§ 3 GBAG).\n- Gemeinnützigkeit im Grundbuchabgabenrecht wird nach der Praxis des Regierungsrats stets im Sinne der steuerlichen Terminologie ausgelegt. Seit dem Inkrafttreten des Steuerharmonisierungsgesetzes wird klarer und eindeutiger zwischen öffentlichen und gemeinnützigen Zwecken unterschieden.\n- Gemeinnützigkeit setzt die gegenwärtige und dauernde Förderung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgabe, Uneigennützigkeit, Opferbringung und einen offenen Destinatärskreis voraus; Opferbringung im vorliegenden Fall verneint."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:32", "Checksum": "f9081f56825bef3cde3a6df4c340e186", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 19.01.2005 AGVE_2005_113\nRegeste:\nErlass von Grundbuchabgaben: Gemeinnützigkeit (§ 3 GBAG).\n- Gemeinnützigkeit im Grundbuchabgabenrecht wird nach der Praxis des Regierungsrats stets im Sinne der steuerlichen Terminologie ausgelegt. Seit dem Inkrafttreten des Steuerharmonisierungsgesetzes wird klarer und eindeutiger zwischen öffentlichen und gemeinnützigen Zwecken unterschieden.\n- Gemeinnützigkeit setzt die gegenwärtige und dauernde Förderung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgabe, Uneigennützigkeit, Opferbringung und einen offenen Destinatärskreis voraus; Opferbringung im vorliegenden Fall verneint.\n\n2005 Abgaberecht 521\n\nI. Abgaberecht\n\n113 Erlass von Grundbuchabgaben: Gemeinnützigkeit (§ 3 GBAG).\n- Gemeinnützigkeit im Grundbuchabgabenrecht wird nach der Praxis\ndes Regierungsrats stets im Sinne der steuerlichen Terminologie ausgelegt. Seit dem Inkrafttreten des Steuerharmonisierungsgesetzes\nwird klarer und eindeutiger zwischen öffentlichen und gemeinnützigen Zwecken unterschieden.\n- Gemeinnützigkeit setzt die gegenwärtige und dauernde Förderung\neiner im Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgabe, Uneigennützigkeit, Opferbringung und einen offenen Destinatärskreis voraus; Opferbringung im vorliegenden Fall verneint.\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrats vom 19. Januar 2005 i.S. Stiftung A.\nin O.\n\nAus dem Sachverhalt:\n\nA. Seit dem 25. Januar 1971 besteht unter dem Namen \"Stiftung\nA.\" eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB mit Sitz in O. Sie bezweckt auf gemeinnütziger Basis die Errichtung und den Betrieb eines Altersheimes, den Bau und die Verwaltung von Alterswohnungen\nsowie die Förderung und Schaffung weiterer Einrichtungen und Vorkehren der Altersfürsorge in O.\nMit Verfügungen vom 28. Januar und 19. Oktober 1993 sowie\n17. Oktober 1995 hatte das Departement des Innern frühere Gesuche\nder Stiftung um Erlass der Grundbuchabgaben im Zusammenhang\nmit der Errichtung von Schuldbriefen im Betrag von insgesamt 5.45\nMio. Franken gutgeheissen. Die Stiftung hatte jeweils nur die Auslagen des Grundbuchamts zu bezahlen.\nB. Am 6. Februar 2003 stellte die Stiftung bei der Sektion\nGrundbuch und Notariat des Departements des Innern erneut ein Ge-\n522 Verwaltungsbehörden 2005\n\nsuch um Erlass der Grundbuchabgaben, diesmal im Zusammenhang\nmit der Errichtung eines Schuldbriefes in der Höhe von 4.5 Mio.\nFranken auf dem Grundstück GB Nr. 1259. Mit Verfügung vom\n11. Februar 2004 entschied der Rechtsdienst des kantonalen Steueramts, dass die Stiftung wegen Verfolgung von öffentlichen Zwecken\nvon den Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer befreit werde. Mit Verfügung vom 11. Juni 2004 wies die Sektion Grundbuch und Notariat das Gesuch der Stiftung um Erlass der\nGrundbuchabgaben unter Bezugnahme auf die Verfügung des kantonalen Steueramts ab.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. a) Gemäss § 3 des Gesetzes über die Grundbuchabgaben\n(GBAG) sowie § 2 des Dekrets über die Grundbuchgebühren\n(GBGD), beide vom 7. Mai 1980, kann der Regierungsrat gemeinnützigen Institutionen auf Gesuch hin die Abgaben für grundbuchliche Vorgänge ganz oder teilweise erlassen. Vom Erlass ausgenommen sind die Kanzleigebühren und die Auslagen (Porti, Telefon usw.;\nvgl. § 1 GBAG). Ein rechtlicher Anspruch auf Erlass der Abgaben\nbesteht indessen nicht.\nNachdem die Grundbuchabgaben gemäss § 5 GBAG im Voraus\nzu bezahlen oder angemessen sicherzustellen sind, ist vorliegend zu\nbeurteilen, ob die Beschwerdeführerin im Februar 2003, d.h. im Zeitpunkt der Anmeldung des Pfandrechts beim Grundbuchamt, eine gemeinnützige Institution war. Im konkreten Fall geht es um den Erlass\nvon Grundbuchabgaben in der Höhe von 2 ‰ der Pfandsumme von\n4.5 Mio. Franken, d.h. um Fr. 9'000.-- (vgl. § 23 lit. a GBAG).\n1. b) Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung bzw.\nin ihrer Stellungnahme vom 24. August 2004 aus, dass der Begriff\nder Gemeinnützigkeit im Lichte der steuerrechtlichen Terminologie\nauszulegen sei. Sie stütze sich in ihren Entscheiden um Erlass der\nGrundbuchabgaben regelmässig auf die Beurteilung des kantonalen\nSteueramts über eine allfällige Gemeinnützigkeit. Dieses habe am\n11. Februar 2004 entschieden, dass die Stiftung wegen Verfolgung\n2005 Abgaberecht 523\n\n"}