2005 Abgaberecht 521 I. Abgaberecht 113 Erlass von Grundbuchabgaben: Gemeinnützigkeit (§ 3 GBAG). - Gemeinnützigkeit im Grundbuchabgabenrecht wird nach der Praxis des Regierungsrats stets im Sinne der steuerlichen Terminologie aus- gelegt. Seit dem Inkrafttreten des Steuerharmonisierungsgesetzes wird klarer und eindeutiger zwischen öffentlichen und gemeinnützi- gen Zwecken unterschieden. - Gemeinnützigkeit setzt die gegenwärtige und dauernde Förderung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgabe, Uneigen- nützigkeit, Opferbringung und einen offenen Destinatärskreis vor- aus; Opferbringung im vorliegenden Fall verneint. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 19. Januar 2005 i.S. Stiftung A. in O. Aus dem Sachverhalt: A. Seit dem 25. Januar 1971 besteht unter dem Namen "Stiftung A." eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB mit Sitz in O. Sie be- zweckt auf gemeinnütziger Basis die Errichtung und den Betrieb ei- nes Altersheimes, den Bau und die Verwaltung von Alterswohnungen sowie die Förderung und Schaffung weiterer Einrichtungen und Vor- kehren der Altersfürsorge in O. Mit Verfügungen vom 28. Januar und 19. Oktober 1993 sowie 17. Oktober 1995 hatte das Departement des Innern frühere Gesuche der Stiftung um Erlass der Grundbuchabgaben im Zusammenhang mit der Errichtung von Schuldbriefen im Betrag von insgesamt 5.45 Mio. Franken gutgeheissen. Die Stiftung hatte jeweils nur die Ausla- gen des Grundbuchamts zu bezahlen. B. Am 6. Februar 2003 stellte die Stiftung bei der Sektion Grundbuch und Notariat des Departements des Innern erneut ein Ge- 522 Verwaltungsbehörden 2005 such um Erlass der Grundbuchabgaben, diesmal im Zusammenhang mit der Errichtung eines Schuldbriefes in der Höhe von 4.5 Mio. Franken auf dem Grundstück GB Nr. 1259. Mit Verfügung vom 11. Februar 2004 entschied der Rechtsdienst des kantonalen Steuer- amts, dass die Stiftung wegen Verfolgung von öffentlichen Zwecken von den Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundes- steuer befreit werde. Mit Verfügung vom 11. Juni 2004 wies die Sek- tion Grundbuch und Notariat das Gesuch der Stiftung um Erlass der Grundbuchabgaben unter Bezugnahme auf die Verfügung des kanto- nalen Steueramts ab. Aus den Erwägungen: 1. a) Gemäss § 3 des Gesetzes über die Grundbuchabgaben (GBAG) sowie § 2 des Dekrets über die Grundbuchgebühren (GBGD), beide vom 7. Mai 1980, kann der Regierungsrat gemein- nützigen Institutionen auf Gesuch hin die Abgaben für grundbuchli- che Vorgänge ganz oder teilweise erlassen. Vom Erlass ausgenom- men sind die Kanzleigebühren und die Auslagen (Porti, Telefon usw.; vgl. § 1 GBAG). Ein rechtlicher Anspruch auf Erlass der Abgaben besteht indessen nicht. Nachdem die Grundbuchabgaben gemäss § 5 GBAG im Voraus zu bezahlen oder angemessen sicherzustellen sind, ist vorliegend zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin im Februar 2003, d.h. im Zeit- punkt der Anmeldung des Pfandrechts beim Grundbuchamt, eine ge- meinnützige Institution war. Im konkreten Fall geht es um den Erlass von Grundbuchabgaben in der Höhe von 2 ‰ der Pfandsumme von 4.5 Mio. Franken, d.h. um Fr. 9'000.-- (vgl. § 23 lit. a GBAG). 1. b) Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung bzw. in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2004 aus, dass der Begriff der Gemeinnützigkeit im Lichte der steuerrechtlichen Terminologie auszulegen sei. Sie stütze sich in ihren Entscheiden um Erlass der Grundbuchabgaben regelmässig auf die Beurteilung des kantonalen Steueramts über eine allfällige Gemeinnützigkeit. Dieses habe am 11. Februar 2004 entschieden, dass die Stiftung wegen Verfolgung 2005 Abgaberecht 523 öffentlicher Zwecke von den Steuern befreit sei. Diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Seit Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes per 1. Januar 2001 nehme nicht mehr die Veranla- gungsbehörde, sondern das kantonale Steueramt diese Beurteilung vor. Es werde dabei genau zwischen der Verfolgung von öffentlichen und gemeinnützigen Zwecken unterschieden, obwohl - im Gegensatz zum alten, bis Ende 2000 geltenden Steuergesetz - nicht mehr nur Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen als freiwillige Zuwen- dungen in der Steuererklärung abzugsfähig seien. Indem sie sich der Verfügung des Steueramts angeschlossen habe, würden einerseits widersprüchliche Entscheide kantonaler Amtsstellen über die Gemeinnützigkeit verhindert und andererseits werde so auch das Ge- bot der Rechtsgleichheit eingehalten. So dürften Altersheime im Ver- gleich zu anderen Institutionen, die ebenfalls öffentliche Zwecke ver- folgten, nicht privilegiert werden. Für die Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar, wieso von der bisherigen Praxis der Abgabenbefreiung abgewichen wird, obwohl sich ihrer Auffassung nach weder an der rechtlichen noch an der tatsächlichen Situation der Stiftung etwas geändert habe. Da die bevorstehende Renovation als auch der Ausbau des Heimes mit ei- nem Kantonsbeitrag unterstützt werde, sei auch nicht verständlich, wenn nun auf der anderen Seite eine Abgabe erhoben werde, welche in keinem Verhältnis zum Aufwand stehe. 2. a) Der hier umstrittene Begriff der Gemeinnützigkeit wird nach der geltenden Praxis der Vorinstanz und des Regierungsrats stets im Sinne der steuerrechtlichen Terminologie ausgelegt (vgl. auch RRB Nr. …). Wurde früher kaum zwischen öffentlichen, gemeinnützigen, wohltätigen oder kirchlichen Zwecken unterschie- den, findet heute seit dem Inkrafttreten von Art. 23 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) bzw. des im aargauischen Steuerge- setz identisch formulierten § 14 Abs. lit. c am 1. Januar 2001 eine klarere und eindeutige Trennung insbesondere zwischen öffentlichen und gemeinnützigen Zwecken statt. Das kantonale Steueramt führt die entsprechenden Institutionen in 2 Kategorien. Im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführerin hat deshalb sehr wohl eine 524 Verwaltungsbehörden 2005 Rechtsänderung stattgefunden. An der geltenden Praxis der Anwen- dung des steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsbegriffs ist festzuhal- ten. Gemäss der rechtskräftigen Verfügung des Steueramts vom 11. Februar 2004 ist die Beschwerdeführerin nicht wegen Gemein- nützigkeit, sondern wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke von der Steuer befreit. 2. b) Gemeinnützigkeit im steuerrechtlichen Sinne setzt die ge- genwärtige und dauernde Förderung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgabe, Uneigennützigkeit, Opferbringung und einen offenen Destinatärskreis voraus. Zudem wird verlangt, dass die Tätigkeit keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgt (vgl. dazu Marianne Klöti-Weber, Dave Siegrist, Dieter Weber, Kom- mentar zum Aargauer Steuergesetz, Band 1, §§ 1 bis 111, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, N 23 und 34 zu § 14). 2. c) Ohne Weiteres erfüllt die Beschwerdeführerin die Kriterien der „Förderung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Auf- gabe“, der "Uneigennützigkeit" und des „offenen Destinatärkreises“. Die "Opferbringung" erfordert, dass mit den Leistungen an Dritte erhebliche personelle und finanzielle Opfer erbracht werden, d.h. wenn also der Leistung keine Gegenleistung gegenübersteht. Die Beschwerdeführerin verlangt von den Benutzenden ihrer Einrichtun- gen unbestrittenermassen Taxen (vgl. Ziffer III der Verfügung kanto- nalen Steueramts vom 11. Februar 2004). Die Taxen allein machen den auch einen Grossteil des Jahresumsatzes der Beschwerdeführerin aus. Im Rechnungsjahr 2003 waren es immerhin 87,6 % des Um- satzes (vgl. Rechnungsabschluss 2003 vom 15. Juni 2004). Auch er- zielte die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren stets einen Ein- nahmenüberschuss. In diesem Sinne verfolgt die Beschwerdeführerin auch Erwerbszwecke. Der Regierungsrat anerkennt zwar, dass Mittel aus dem „Fondskapital“ für bedürftige und mittellose Heimpensio- näre sowie Mieter der Alterswohnungen eingesetzt werden (vgl. Reglement über den Spendenfonds vom 9. September 1997) und dass nebst den ehrenamtlichen Mitgliedern von Stiftungsrat und Be- triebsausschuss jährlich auch rund 20 Freiwillige für die Stiftung tä- tig sind. Von einem dauerhaften Opferbringen durch die Beschwerde- 2005 Abgaberecht 525 führerin als Stiftung kann dennoch nicht die Rede sein: Ihr Eigenka- pital und ihr Fondskapital sind in den letzten Jahren stetig gestiegen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Stiftung nicht sämtliche Kriterien der dauernden Gemeinnützigkeit erfüllt. 2005 Ausländerrecht 527 II. Ausländerrecht 114 Widerhandlung gegen das Entsendegesetz - Tatbestand und Rechtsfolgen eines Meldepflichtverstosses Auszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes des Migrationsamts Kanton Aargau vom 1. November 2005 in Sachen X. GmbH Aus den Erwägungen 1. 1.1 Gemäss Art. 5 Ziff. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681), Art. 17 und 21 Anhang I FZA, Art. 16 Anhang K / Anlage 1 des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäi- schen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen; SR 0.632.31), Art. 2 Abs. 3 und Art. 14 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP; SR 142.203) benötigen selbständige EG/EFTA-Staatsangehörige so- wie entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig von deren Staatsangehörigkeit keine Bewilligung zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung, sofern deren Dauer 90 Ar- beitstage im Kalenderjahr nicht übersteigt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten als entsandt, wenn sie vom Dienstleistungser- bringer (Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat) im Rahmen des arbeitsrechtlichen Subordinationsverhältnisses zur Erbringung von Dienstleistungen (Ausführung von Aufträgen oder Werkverträ- gen) gegenüber einem oder mehreren Dienstleistungsempfängern (natürliche oder juristische Personen) in einen anderen Vertragsstaat