Obschon dem Regierungsrat die Bedenken der Bevölkerung und der Gemeinderäte bekannt sind, kann es nicht angehen, dass die zuständigen Baubewilligungsbehörden ihre Kompetenzen überschreiten, das Recht bewusst nicht anwenden und damit die Verantwortung aus der ihnen übertragenen Entscheidungsbefugnis nicht wahr nehmen. Aufgrund der vorgenommenen Abweisung des Baugesuches mit einer ausserhalb der Kompetenz des Gemeinderates liegenden Begründung ist es vorliegend gerechtfertigt, die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat vollumfänglich der Einwohnergemeinde U. aufzuerlegen (§ 33 Abs. 2 VRPG; vgl. u.a. AGVE 1994, S. 224 f.; RRB Nr. 890 vom 23. Juni 2004 i.S. O.).