{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-09-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2004-128_2004-09-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3852", "Checksum": "ff96a3fdc6702637e3a0986d5d9de88f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 15.09.2004 AGVE_2004_128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 15.09.2004 AGVE_2004_128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 15.09.2004 AGVE_2004_128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrenskosten (§ 35 Abs. 1 VRPG).\n- In Abweichung von § 35 Abs. 1 VRPG sind einer Gemeinde die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn ihr Gemeinderat ein Baugesuch einzig mit einer ausserhalb seiner Kompetenz liegenden Begründung abweist."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:42", "Checksum": "d6f67132c1852bdada390ccddd4bf206", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 15.09.2004 AGVE_2004_128\nRegeste:\nVerfahrenskosten (§ 35 Abs. 1 VRPG).\n- In Abweichung von § 35 Abs. 1 VRPG sind einer Gemeinde die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn ihr Gemeinderat ein Baugesuch einzig mit einer ausserhalb seiner Kompetenz liegenden Begründung abweist.\n\n2004 Prozessrecht 503\n\nIX. Prozessrecht\n\n128 Verfahrenskosten (§ 35 Abs. 1 VRPG).\n- In Abweichung von § 35 Abs. 1 VRPG sind einer Gemeinde die\nVerfahrenskosten aufzuerlegen, wenn ihr Gemeinderat ein Baugesuch\neinzig mit einer ausserhalb seiner Kompetenz liegenden Begründung\nabweist.\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 15. September 2004 i.S. X. AG gegen\nGemeinderat U.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. a) Der Gemeinderat U. verneinte die Zulässigkeit der geplanten Erweiterung der Mobilfunk-Antennenanlage, da trotz Einhaltung der umweltschutzrechtlichen Voraussetzungen (deren Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung nicht angezweifelt wurde) eine\ngesundheitliche Schädigung mangels entsprechender Studienresultate\nnicht gänzlich auszuschliessen sei.\nb) Die Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung über den\nSchutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember\n1999 sind unbestrittenermassen einzuhalten, wobei zum Vollzug und\nzur Beurteilung sowie Zustimmung zu Baugesuchen im Bereich der\nNISV der Kanton abschliessend zuständig ist und den Gemeinderäten als kommunale Baubewilligungsbehörden in diesem Bereich\nkeine Kompetenz zukommt (vgl. § 2 lit. k und § 3 Abs. 3 lit. g des\nDekretes über die Umsetzung des Umweltschutzrechts [Umweltschutzdekret, USD] vom 27. Oktober 1998 mit Änderungen vom\n20. August 2002).\nc) Nachdem der Gemeinderat U. die von der Abteilung für\nUmwelt festgestellte Vereinbarkeit des Bauprojektes mit den Vorschriften der NISV nicht in Frage gestellt hat, steht der Baubewilli-\n504 Verwaltungsbehörden 2004\n\ngungserteilung gemäss der Rechtssprechung von Bundesgericht,\nVerwaltungsgericht und Regierungsrat (vgl. u.a. BGE 1A.92/2003\nvom 15. Dezember 2003 i.S. A.; BGE 1A.158/2004 vom 12. August\n2004 i.S. A.; AGVE 2002, S. 266 ff.; RRB Nr. 890 vom 23. Juni\n2004 i.S. O.) aus umweltschutzrechtlicher Sicht nichts entgegen.\nd) Der Gemeinderat U. begründete seinen Abweisungsentscheid\nlediglich mit Themen, die nicht (mehr) in seiner Kompetenz liegen.\nZu den aus kommunaler Sicht zu behandelnden Themen äusserte er\nsich dagegen nicht. (...)\n2. Nach ständiger Praxis und gestützt auf § 35 Abs. 1 VRPG\nwerden in der Regel den am Verfahren beteiligten Amtsstellen keine\nVerfahrenskosten auferlegt. In letzter Zeit häufen sich Fälle, in denen\nGemeinderäte trotz klaren rechtlichen Verhältnissen im Bereich der\numweltschutzrechtlichen Vorschriften - insbesondere der NISV -\nBaugesuche abweisen, wobei sie die von den kantonal zuständigen\nFachstellen erteilten Zustimmungen übergehen. Obschon dem Regierungsrat die Bedenken der Bevölkerung und der Gemeinderäte bekannt sind, kann es nicht angehen, dass die zuständigen Baubewilligungsbehörden ihre Kompetenzen überschreiten, das Recht bewusst\nnicht anwenden und damit die Verantwortung aus der ihnen übertragenen Entscheidungsbefugnis nicht wahr nehmen.\nAufgrund der vorgenommenen Abweisung des Baugesuches mit\neiner ausserhalb der Kompetenz des Gemeinderates liegenden\nBegründung ist es vorliegend gerechtfertigt, die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat vollumfänglich der Einwohnergemeinde\nU. aufzuerlegen (§ 33 Abs. 2 VRPG; vgl. u.a. AGVE 1994, S. 224 f.;\nRRB Nr. 890 vom 23. Juni 2004 i.S. O.). Auch künftig wird der Regierungsrat in ähnlichen Fällen nicht mehr darauf verzichten, den\nEinwohnergemeinden Verfahrenskosten aufzuerlegen, da sie durch\ndas kompetenzwidrige Handeln ihrer Gemeinderäte Beschwerdeverfahren verursachen.\n2004 Stimm- und Wahlrecht 505\n\nX. Stimm- und Wahlrecht\n\n129 Bezirkswahlen; sind im ersten Wahlgang weniger wählbare Kandidaten\nvorgeschlagen, als zu wählen sind, so ist keine Nachmeldefrist von 5\nTagen nach § 30a Abs. 1 GPR anzusetzen, sondern eine Urnenwahl\ndurchzuführen.\n\nEntscheid des Departementes des Innern vom 20. Oktober 2004 in Sachen\nX. gegen Bezirksamt Y.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. b) Es ist festzuhalten, dass die Bestimmung von § 30a Abs. 1\ndes Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992\ndie Frage, ob eine Nachmeldefrist von 5 Tagen auch in den Fällen\nanzusetzen ist, in denen weniger Kandidaturen angemeldet, als Sitze\nzu besetzen sind, nicht ausdrücklich regelt. Der Beschwerdeführer\nstützt seine Auffassung auf den Wortlaut der Bestimmung. Danach\nsoll die Formulierung „sind nicht mehr wählbare Kandidaten vorgeschlagen“ auch diejenigen Fälle mit umfassen, wo weniger Kandidaturen vorgeschlagen werden, als zu wählen sind. Zu dieser Bedeutung der Bestimmung gelangt er durch (grammatikalische) Auslegung.\nDie Gesetzesauslegung hat auch im Verwaltungsrecht zum Ziel,\nden rechtsverbindlichen Sinn eines Rechtssatzes zu ermitteln. Auslegung ist notwendig, wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder wo\nZweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn\nder Norm wiedergibt. Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten\ndie üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Demnach bejahen\nLehre und Rechtsprechung auch für das Verwaltungsrecht den\nMethodenpluralismus, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allge-\n"}