2004 Prozessrecht 503 IX. Prozessrecht 128 Verfahrenskosten (§ 35 Abs. 1 VRPG). - In Abweichung von § 35 Abs. 1 VRPG sind einer Gemeinde die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn ihr Gemeinderat ein Baugesuch einzig mit einer ausserhalb seiner Kompetenz liegenden Begründung abweist. Entscheid des Regierungsrates vom 15. September 2004 i.S. X. AG gegen Gemeinderat U. Aus den Erwägungen: 1. a) Der Gemeinderat U. verneinte die Zulässigkeit der ge- planten Erweiterung der Mobilfunk-Antennenanlage, da trotz Ein- haltung der umweltschutzrechtlichen Voraussetzungen (deren Verein- barkeit mit der Bundesverfassung nicht angezweifelt wurde) eine gesundheitliche Schädigung mangels entsprechender Studienresultate nicht gänzlich auszuschliessen sei. b) Die Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 sind unbestrittenermassen einzuhalten, wobei zum Vollzug und zur Beurteilung sowie Zustimmung zu Baugesuchen im Bereich der NISV der Kanton abschliessend zuständig ist und den Gemeinderä- ten als kommunale Baubewilligungsbehörden in diesem Bereich keine Kompetenz zukommt (vgl. § 2 lit. k und § 3 Abs. 3 lit. g des Dekretes über die Umsetzung des Umweltschutzrechts [Umwelt- schutzdekret, USD] vom 27. Oktober 1998 mit Änderungen vom 20. August 2002). c) Nachdem der Gemeinderat U. die von der Abteilung für Umwelt festgestellte Vereinbarkeit des Bauprojektes mit den Vor- schriften der NISV nicht in Frage gestellt hat, steht der Baubewilli- 504 Verwaltungsbehörden 2004 gungserteilung gemäss der Rechtssprechung von Bundesgericht, Verwaltungsgericht und Regierungsrat (vgl. u.a. BGE 1A.92/2003 vom 15. Dezember 2003 i.S. A.; BGE 1A.158/2004 vom 12. August 2004 i.S. A.; AGVE 2002, S. 266 ff.; RRB Nr. 890 vom 23. Juni 2004 i.S. O.) aus umweltschutzrechtlicher Sicht nichts entgegen. d) Der Gemeinderat U. begründete seinen Abweisungsentscheid lediglich mit Themen, die nicht (mehr) in seiner Kompetenz liegen. Zu den aus kommunaler Sicht zu behandelnden Themen äusserte er sich dagegen nicht. (...) 2. Nach ständiger Praxis und gestützt auf § 35 Abs. 1 VRPG werden in der Regel den am Verfahren beteiligten Amtsstellen keine Verfahrenskosten auferlegt. In letzter Zeit häufen sich Fälle, in denen Gemeinderäte trotz klaren rechtlichen Verhältnissen im Bereich der umweltschutzrechtlichen Vorschriften - insbesondere der NISV - Baugesuche abweisen, wobei sie die von den kantonal zuständigen Fachstellen erteilten Zustimmungen übergehen. Obschon dem Regie- rungsrat die Bedenken der Bevölkerung und der Gemeinderäte be- kannt sind, kann es nicht angehen, dass die zuständigen Baubewilli- gungsbehörden ihre Kompetenzen überschreiten, das Recht bewusst nicht anwenden und damit die Verantwortung aus der ihnen übertra- genen Entscheidungsbefugnis nicht wahr nehmen. Aufgrund der vorgenommenen Abweisung des Baugesuches mit einer ausserhalb der Kompetenz des Gemeinderates liegenden Begründung ist es vorliegend gerechtfertigt, die Kosten des Verfah- rens vor dem Regierungsrat vollumfänglich der Einwohnergemeinde U. aufzuerlegen (§ 33 Abs. 2 VRPG; vgl. u.a. AGVE 1994, S. 224 f.; RRB Nr. 890 vom 23. Juni 2004 i.S. O.). Auch künftig wird der Re- gierungsrat in ähnlichen Fällen nicht mehr darauf verzichten, den Einwohnergemeinden Verfahrenskosten aufzuerlegen, da sie durch das kompetenzwidrige Handeln ihrer Gemeinderäte Beschwerdever- fahren verursachen. 2004 Stimm- und Wahlrecht 505 X. Stimm- und Wahlrecht 129 Bezirkswahlen; sind im ersten Wahlgang weniger wählbare Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, so ist keine Nachmeldefrist von 5 Tagen nach § 30a Abs. 1 GPR anzusetzen, sondern eine Urnenwahl durchzuführen. Entscheid des Departementes des Innern vom 20. Oktober 2004 in Sachen X. gegen Bezirksamt Y. Aus den Erwägungen 2. b) Es ist festzuhalten, dass die Bestimmung von § 30a Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 die Frage, ob eine Nachmeldefrist von 5 Tagen auch in den Fällen anzusetzen ist, in denen weniger Kandidaturen angemeldet, als Sitze zu besetzen sind, nicht ausdrücklich regelt. Der Beschwerdeführer stützt seine Auffassung auf den Wortlaut der Bestimmung. Danach soll die Formulierung „sind nicht mehr wählbare Kandidaten vorge- schlagen“ auch diejenigen Fälle mit umfassen, wo weniger Kandi- daturen vorgeschlagen werden, als zu wählen sind. Zu dieser Be- deutung der Bestimmung gelangt er durch (grammatikalische) Aus- legung. Die Gesetzesauslegung hat auch im Verwaltungsrecht zum Ziel, den rechtsverbindlichen Sinn eines Rechtssatzes zu ermitteln. Ausle- gung ist notwendig, wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder wo Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Demnach bejahen Lehre und Rechtsprechung auch für das Verwaltungsrecht den Methodenpluralismus, der keiner Auslegungsmethode einen grund- sätzlichen Vorrang zuerkennt (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allge-