Die angefochtene Umwandlung der Sicherheitsleistung von Fr. 51'410.-- in einen Ersatzbeitrag gleicher Höhe ist also zu Recht erfolgt. Da der Stadtrat B. der Beschwerdeführerin zwar am 13. Dezember 2002 für den Ersatzbeitrag bereits Rechnung gestellt hat, die Beschwerdeführerin aber bis heute weder die rechtskräftig verfügte Sicherheitsleistung noch den angefochtenen und daher nicht in Rechtskraft erwachsenen Ersatzbeitrag bezahlt hat, hat der Stadtrat B. der Beschwerdeführerin eine angemessene Nachfrist für die Bezahlung anzusetzen. 2004 Grundbuchrecht 489 VIII. Grundbuchrecht