Nach altem Recht (Art. 2 Abs. 1 und 3 BMG, Art. 6 Abs. 4 BMV) und mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen des neuen Rechts wurde bei Baubeginn am 2. Dezember 2002 ein Ersatzbeitrag für die Schutzplätze fällig, von deren Bau die Beschwerdeführerin befreit worden war. Die angefochtene Umwandlung der Sicherheitsleistung von Fr. 51'410.-- in einen Ersatzbeitrag gleicher Höhe ist also zu Recht erfolgt.