angesichts der Baubewilligungserteilung und des Baubeginns unter dem alten Recht nicht anders ausfallen. Für die noch zu beurteilende Frage, ob die Sicherheitsleistung von Fr. 51'410.– in einen Ersatzbeitrag umzuwandeln ist, nachdem die Beschwerdeführerin von der Baubewilligung Gebrauch gemacht hat, ist der Baubeginn vor dem 1. Januar 2004 für die Bestimmung des anwendbaren Rechts massgebend. Nach altem Recht (Art. 2 Abs. 1 und 3 BMG, Art. 6 Abs. 4 BMV) und mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen des neuen Rechts wurde bei Baubeginn am 2. Dezember 2002 ein Ersatzbeitrag für die Schutzplätze fällig, von deren Bau die Beschwerdeführerin befreit worden war.