Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und eines rechtskonformen Übergangs sind Bauten, mit deren Arbeiten ab dem 1. Januar 1995 begonnen wird, bereits nach der Verabschiedung der Verordnungsänderung durch den Bundesrat, welche auf Mitte Oktober zu erwarten ist, gemäss den Bestimmungen der reduzierten Schutzraumbaupflicht zu beurteilen und zu genehmigen.“ 3. a) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass mit Verfügung vom 30. August 2001 bereits rechtskräftig entschieden wurde, dass das Bauprojekt zwar der Schutzraumbaupflicht untersteht, die Bauherrschaft aber von der Erstellung von 106 Schutzplätzen befreit ist. Auch eine erneute Beurteilung der Schutzraumbaupflicht würde