Die Anwendung des bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Rechts bei Baubeginn während dessen Geltungsdauer bzw. vor Inkrafttreten des neuen Rechts entspricht auch der Praxis, welche bei einer früheren Änderung des Schutzbautenrechts Anwendung fand. Die Schutzraumbaupflicht erfuhr nämlich bereits in den gesetzlichen Grundlagen anlässlich der „Reform 95“ eine Einschränkung, so durch einen Verzicht auf die Erstellung von Schutzplätzen bei Umbauten und Aufbauten (vgl. Art. 2 Abs. 1 BMG in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995; AS 1994 2667 2670; BBl 1993 III 825;